Das einstmals vorhandene Vermögen der Eltern ist beim Tod plötzlich verschwunden. Das Konto wies wenige Jahre vorher noch sechsstellige Beträge auf. Später stellt sich heraus, dass ein Kind eine Kontovollmacht besaß. Mit dieser Vollmacht konnte das Kind Geld vom Konto abheben oder Überweisung tätigen. Wird später das Kind danach gefragt, wieso es das Geld erhalten hatte, kommt eine typische Antwort. Der verstorbene Elternteil hat das Geld dem Kind geschenkt.
Erscheint die Schenkung unwahrscheinlich, stellt sich die Frage, was zu tun ist. Schön wäre es, wenn das Geld wieder dem Nachlass zur Verfügung gestellt werden würde. Dann wäre es zwischen den Erben aufzuteilen.
Der BGH hilft denjenigen Erben, die keine Vollmacht hatten. So können die Erben von dem Bevollmächtigten die Rückzahlung verlangen, wenn der Bevollmächtigte die Schenkung nicht nachweisen kann. Die Beweislast liegt ausnahmsweise beim Bevollmächtigten, der sich auf die Schenkung beruft.
Die Entscheidung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass jeder die für sich günstigen Umstände beweisen muss. Sie erleichtert den Erben daher die Rechtsverfolgung. Das Risiko, den Prozess zu verlieren wird damit auf den Beschenkten verlagert.
Wen die Begründung interessiert:
Der Anspruch auf Rückzahlung des entwendeten Geldes ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Diese liegt vor, wenn ein Rechtsgrund für die Überweisung fehlt. Der Rechtsgrund wäre eine Schenkung. Grundsätzlich muss bewiesen werden, dass keine Schenkung vorliegt. Trägt der Beschenkte vor, dass der Verstorbene ihm das Geld als Geschenk versprochen habe, so stellt dies ein Schenkungsversprechen dar. Schenkungsversprechen müssen aber notariell beurkundet werden. Ohne die Form ist das Schenkungsversprechen unwirksam. Ein unwirksames Schenkungsversprechen kann keinen Rechtsgrund darstellen. Der Beschenkte kann jedoch den für ihn günstigen Umstand einwenden, dass die Formnichtigkeit geheilt worden sei. Die Formnichtigkeit kann durch Vollzug der Schenkung geheilt werden. Der Vollzug liegt in der Herausgabe des Geldes. Die Herausgabe des Geldes geschieht aber gerade nicht durch den Verstorbenen, sondern durch den Bevollmächtigten. Die Überweisung bzw. Barabhebungen durch den Bevollmächtigten ist eine neutrale Erklärung, die nicht belegt, dass der Verstorbene die Schenkung vollziehen wollte. Daher muss der Bevollmächtigte beweisen, dass die Überweisung auf den Willen des Schenkers (Verstorbenen) zurückgeht.
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