Konsequenzen von „Kuckuckskindern“

Konsequenzen von „Kuckuckskindern“

Wird ein Kind in der Ehe geboren, so gilt zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, als Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB).

Der Ehemann wird selbst dann als Vater des Kindes angesehen, wenn dieses Kind gar nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann ist. Auch die Anerkennung der Vaterschaft durch den Erzeuger, den biologischen Vater, ändert daran zunächst einmal nichts. Die Anerkennung durch den biologischen Vater bleibt schwebend unwirksam, solange ein anderer Mann - z.B. der Ehemann - als Vater des Kindes gilt.

Die Vaterschaftsvermutung, die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung haben jedoch auch zahlreiche Rechtsfolgen. Man sollte wissen, dass das Kind Verwandter des rechtlichen Vaters (und dessen gesamter Verwandtschaft) ist. Hierdurch hat der Ehemann eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, die grundsätzlich bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht. Ferner entstehen eine Unterhaltspflicht für die Kindesmutter sowie nach dem Tod des Ehemannes Erbansprüche. Ebenfalls entstehen sozialrechtliche Ansprüche, z.B. auf Mitversicherung in der Familienversicherung.

Gegen diese Rechtsfolgen kann sich der Ehemann nur mittels Anfechtung der Scheinvaterschaft wehren. Hier ist jedoch die Frist für die Anfechtung zu beachten. Die Vaterschaft kann nur innerhalb von zwei Jahren (gerichtlich) angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umständen des Berechtigten, die gegen die Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Hierzu ist auch zu beachten, dass Vaterschaftstests, die ohne oder gegen die Einwilligung der Kindesmutter eingeholt werden, unzulässig sind.

 

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