Klarnamenpflicht bei Facebook

Facebook  ist berechtigt, von seinen Usern zu verlangen, dass sie bei der Nutzung ihren tatsächlichen Namen (Klarnamen) angeben. Der Gebrauch von Pseudonymen hingegen kann das Unternehmen untersagen 

 

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt die Plattform "Facebook". Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Freischaltung ihres unter einem Pseudonym angelegten Nutzerkontos geltend. Facebook hat das Nutzerkonto der Klägerin gesperrt, nachdem die Klägerin der Aufforderung der Beklagten, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen war.

Es ging somit bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob User bei Nutzung von Facebook  ihre Realdaten angeben müssen oder ob sie Pseudonyme nutzen dürfen. 

 

Wie haben die Gerichte entschieden?

Das LG Ingolstadt hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat Facebook Berufung eingelegt.

Das OLG München hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Freischaltung ihres unter einem Pseudonym angelegten Nutzerkontos zu.

 

Die vom OLG angeführten Gründe

Nach § 13 Abs.6 TMG (Telemediengesetz) besteht für Online-Diensteanbieter grundsätzlich die Pflicht, dass ihre Angebote auch anonym genutzt werden können: 

§ 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren."

Diese Verpflichtung des Diensteanbieters, grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen, steht nach Ansicht des OLG München im Konflikt mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.

"Das von der Beklagten mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können. 

Im Internet ist mittlerweile  sozialschädliches Verhalten wie Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede stark verbreitet. Deshalb hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken.

Die Beklagte hat argumentiert, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.

Das OLG teilt ausdrücklich diese Ansicht. Deshalb besteht im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund, dass Facebook  von der Klägerin die Realdaten verlangt.

 

OLG München  Urteil v. 08.12.2020 – 18 U 5493/19 Pre

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