Wird die Kindesmutter mit einer Samenspende eines Dritten künstlich befruchtet und hat ihr Lebensgefährte in diese Befruchtung eingewilligt, so ist der Lebensgefährte unterhaltspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn er das Kind nicht anerkannt hat und nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist. Es genügt für eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, wenn der Lebensgefährte erklärt, dass er für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen werde. Hierfür ist auch keine besondere Form einzuhalten, so BGH, Urteil vom 23. September 2015, XII ZR 99/14.
Zurück zur Übersicht