Kindesunterhalt – volljährige Kinder

Beim Kindesunterhalt muss nach minderjährigen Kindern, privilegierten volljährigen Kindern und volljährigen Kindern unterschieden werden. Dieser Artikel befasst sich mit den Ansprüchen volljähriger Kinder. Bezüglich der Unterhaltspflicht für Minderjährige verweisen wir auf unseren bereits erschienen Artikel.

a) gesetzliche Grundlagen

Nach § 1610 Abs. 2 BGB wird der Kindesunterhalt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung geschuldet. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile anteilig nach ihren Einkünften zum Unterhalt verpflichtet, unabhängig davon, ob das Kind noch bei einem Elternteil oder in einer eigenen Wohnung lebt.

Bis zum Ende der ersten Ausbildung kann auch ein volljähriges Kind von seinen Eltern den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Dieser orientiert sich an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) im Sinne des Steuerrechts, § 32 Abs.6 EStG.

Einfacher ist es, in die Düsseldorfer Tabelle nebst Leitlinien zu schauen. Diese wird in der Regel zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres angepasst. Die aktuelle Tabelle hat den Stand des 01. Januar 2018. Die Düsseldorfer Tabellen werden nebst Leitlinien auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar.

b) Leistungsfähigkeit

Komplex ist es, zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Hier ist die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht nahezu unumgänglich. Für die Ermittlung ist zwischen Nichtselbständigen und Selbständigen zu unterscheiden. Bei Nichtselbständigen geben u.a. die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen Aufschluss. Bei Selbständigen muss u.a. in die letzten drei Jahresabschlüsse geschaut werden. Dabei werden sämtliche Einkünfte und zahlreiche verschiedene Ausgaben berücksichtigt, aber eben nicht alle.

c) Ermittlung Unterhalt

Ist dieses unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen für beide Elternteile ermittelt, lässt sich anhand dessen aus der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt für über 18jährige ermitteln. Jeder Elternteil haftet dann anteilig nach seinem Einkommen.

Beispiel:
Das 20jährige Kind hat nach dem Abitur ein Studium begonnen, lebt aber noch bei der Mutter. Mutter und Vater sind seit Volljährigkeit für das Kind barunterhaltspflichtig. Die Mutter hat ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,00 €, der Vater in Höhe von 3.000,00 €, insgesamt damit 5.000,00 €. Damit richtet sich der Unterhaltsanspruch nach der neunten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhaltsanspruch des Kindes beträgt 802,00 €, abzüglich des gesamten Kindergeldes, also in Höhe von 608,00 €. Die Mutter hat hiervon 2/5 (2.000,00 € von insgesamt 5.000,00 €), also 243,20 €, und der Vater 3/5 (3.000,00 € von insgesamt 5.000,00 €), also 364,80 €, zu zahlen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Düsseldorfer Tabelle auf zwei unterhaltsberechtigte Personen zugeschnitten ist. Gibt es nur eine unterhaltsberechtigte Person, so ist die nächsthöhere Einkommensstufe, gibt es drei unterhaltsberechtigte Personen, so die darunter liegende Einkommensstufe zugrunde zu legen.

d) Titulierung

Das volljährige Kind hat einen Titulierungsanspruch. Damit kann im Falle der Nichtzahlung der Kindesunterhalt auch zwangsweise durchgesetzt werden. Hier kann eine Jugendamtsurkunde, die noch zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit erstellt wurde, auch über das 18. Lebensjahr hinaus wirken. Diese müsste dann aber angepasst werden, da nunmehr nicht mehr nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, sondern es beide sind.

Bei Leistungsverweigerung der Unterhaltspflichtigen, kann auch ein entsprechender Unterhaltsbeschluss vor dem Familiengericht erwirkt werden.

e) Was können wir für Sie tun?

Wir unterstützen auch das volljährige Kind gerne bei der Geltendmachung der Ansprüche, aber auch den unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Erteilung von Auskünften, der Berechnung der Leistungsfähigkeit bzw. des zu zahlenden Unterhalts, sei es außergerichtlich oder gerichtlich sowie bei der notwendigen Vollstreckung des Unterhalts, etc.

 

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