Beim Kindesunterhalt muss nach minderjährigen Kindern, privilegiert volljährigen Kindern und volljährigen Kindern unterschieden werden. Dieser Artikel befasst sich mit den Ansprüchen minderjähriger Kinder. Die Unterhaltspflicht für Kinder erstreckt sich im besonderen Maße auf Minderjährige.
Nach § 1612 a Abs. 1 BGB kann ein minderjähriges Kind daher von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Dieser orientiert sich an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) im Sinne des Steuerrechts, § 32 Abs.6 EStG.
Einfacher ist es, in die Düsseldorfer Tabelle nebst Leitlinien zu schauen. Diese wird in der Regel zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres angepasst. Die aktuelle Tabelle hat den Stand des 01. Januar 2017. Die Düsseldorfer Tabellen werden nebst Leitlinien auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar.
Komplex ist es, zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Hier ist die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht nahezu unumgänglich. Für die Ermittlung ist zwischen Nichtselbständigen und Selbständigen zu unterscheiden. Bei Nichtselbständigen geben u.a. die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen Aufschluss. Bei Selbständigen muss u.a. in die letzten drei Jahresabschlüsse geschaut werden. Dabei werden sämtliche Einkünfte und zahlreiche verschiedene Ausgaben berücksichtigt, aber eben nicht alle.
Ist dieses unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen ermittelt, lässt sich anhand dessen aus der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt nach Alter des Kindes ermitteln.
Beispiel:
Das 4jährige Kind A und das 7jährige Kind B leben bei der Mutter. Der Vater ist nur für die Kinder barunterhaltspflichtig und hat ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von 2.200,00 €. Damit ist er in die dritte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren. Der Unterhaltsanspruch der Kinder beträgt 377,00 € für das 4jährige Kind A und 433,00 € für das 7jährige Kind B, doch jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Der Bedarfskontrollbetrag von 1.280,00 € ist gewahrt. Der Vater hat daher 281,00 € für A und 337,00 € für B (bzw. 110 % des jeweiligen Mindestunterhaltes) an die Mutter zu zahlen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Düsseldorfer Tabelle auf zwei unterhaltsberechtigte Personen zugeschnitten ist. Gibt es nur eine unterhaltsberechtigte Person, so ist die nächsthöhere Einkommensstufe, gibt es drei unterhaltsberechtigte Personen, so die darunter liegende Einkommensstufe zugrunde zu legen.
Die Mutter hat einen Titulierungsanspruch, damit im Falle der Nichtzahlung der Kindesunterhalt auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Hier ist in erster Linie die Erstellung von (auch dynamischen zu erstellenden) Jugendamtsurkunden zu denken. Wie im oben genannten Beispiel würde der unterhaltspflichtige Vater sich in der Jugendamtsurkunde verpflichten, 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen. Dies hat den Vorteil, dass bei Änderungen der Altersstufen oder Anpassung der Höhe des Mindestunterhalts die erstellte Jugendamtsurkunde weiter Gültigkeit hat. Sie muss nicht immer wieder angepasst werden. Aus der Jugendamtsurkunde, deren Erstellung kostenlos ist, kann ohne Probleme die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen sollte.
Bei Leistungsverweigerung des Unterhaltspflichtigen, kann ein entsprechender Unterhaltsbeschluss vor dem Familiengericht erwirkt werden.
Aber was ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos ist und noch nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann? Dann ist zunächst einmal festzuhalten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil alles zu unternehmen hat, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Bei minderjährigen Kindern trifft Unterhaltspflichtige die sogenannte erhöhte Erwerbsobliegenheit. Wenn diese Bewerbungsbemühungen nicht ausreichen, kann Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden.
Wie bereits im Artikel vom 25. Februar 2017 berichtet, war es bislang so, dass Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr und auch nur maximal für 72 Monate gezahlt wurde. Dies hat sich nun rückwirkend zum 01. Juli 2017 durch das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ geändert.
Seit dem 01. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Voraussetzung ist allerdings für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 € brutto monatlich verdient. Die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden, erhalten dadurch einen Anreiz, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Die Jugendämter werden noch etwas Zeit benötigen, um jeden einzelnen Fall an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Dennoch ist zu empfehelen, Leistungen unverzüglich beim Jugendamt zu beantragen, um die Ansprüche zu sichern.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erteilung von Auskünften und bei der Geltendmachung Ihrer Auskunftsansprüche. Wie berechnen Ihre Leistungsfähigkeit bzw. die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, sei es außergerichtlich oder gerichtlich. Ebenso erledigen wir für Sie eine notwendige Vollstreckung des Unterhalts.
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