Übt ein Kind eine Selbständigkeit aus, kann ihm immer noch ein Anspruch auf Kindergeld zustehen. Dies setzt aber voraus, dass die Selbständigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben) und die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV: derzeit 450,00 €) nicht übersteigen.
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