Leben die Eltern getrennt, aber haben das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie bei der Veröffentlichung von Fotos ihres Kindes gemeinsam und einheitlich entscheiden.
Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht ein einvernehmliches Handeln der Eltern notwendig. Das bedeutet, dass die Eltern ihre Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotos ihres Kindes nur gemeinsam erteilen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass nicht ein Elternteil alleine gerichtlich gegen eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes vorgehen kann.
Was war geschehen?
Die sechsjährige Tochter lebt bei der Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Im Übrigen teilen sich die Eltern die gemeinsame Sorge. Die Mutter lebt mit dem Kind auf dem Bauernhof des neuen Ehemanns der Mutter. Dieser betreibt eine Website für seinen Bauernhof und hat zu Werbezwecken Fotos des Kindes auf der Internetseite veröffentlicht.
Der Vater wollte gegen die Veröffentlichung klagen und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Seinen Antrag wies das Gericht zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte aus formellen Gründen keinen Erfolg.
Gemeinsame Sorgerecht erfordert einvernehmliches Vorgehen
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos um höchst persönliche Angelegenheiten handelt. Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet. Denn der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, ist theoretisch unbegrenzt. Außerdem ist eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar. Daher ist das Schutzinteresse von minderjährigen Kindern generell besonders hoch. Die beiden sorgeberechtigten Elternteile können die Einwilligung somit nur einvernehmlich abgeben. Im Umkehrschluss können die Eltern gegen eine ungenehmigte Veröffentlichung aber auch nur gemeinsam vorgehen.
Der Vater hätte allerdings zunächst versuchen müssen, die Zustimmung der Mutter für ein gerichtliches Vorgehen zu erhalten. Bei einer Weigerung kann die Entscheidung der Mutter durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzen werden.
Oberlandesgericht Oldenburg am 24. Mai 2018 (AZ: 13 W 10/18)
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