Das Bundesarbeitsgericht hat sich in diesem Jahr mit einem Fall beschäftigt, in dem der Arbeitgeber sich eine Vertragsstrafe durch den Arbeitnehmer für den Fall hat versprechen lassen, dass, soweit er den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate zu zahlen hat. Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt aber gleichzeitig angekündigt, vor Ablauf dieser Frist seine Arbeitsleistung nicht mehr zu erbringen, da er bereits eine neue Stelle gefunden habe. Tatsächlich ist der Arbeitnehmer dann auch vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hat daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlost gekündigt. Auch diese Kündigung lag noch vor dem Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist. Das Bundesarbeitsgericht hält die Vertragsstrafe nicht für verwirkt, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis letztlich durch seine außerordentliche Kündigung selbst beendet habe. Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel solle nur den Fall der nicht fristgerechten Kündigung des Arbeitnehmers sanktionieren. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer etwa durch die beharrliche Arbeitsverweigerung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung geschaffen habe. Dieser Fall sei im Arbeitsvertrag durch das Vertragsstrafenversprechen nicht geregelt. Die Forderung des Arbeitgebers sei daher nicht gerechtfertigt. (Urteil v. 23.01.2014 – 8 AZR 130/13)
Da die meisten Arbeitsverträge inzwischen eine solche Vertragsstrafenabrede enthalten, empfiehlt es sich, den Wortlaut der diesbezüglichen Klausel für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beispielsweise nicht angetreten werden soll, genauestens zu prüfen.
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