Das OLG Düsseldorf hat mit einer aktuellen Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, I-2 U 28/14, 2 U 28/14) ausgeführt, dass bei reinen Werbeprospekten eine Angabe zur Textilzusammensetzung bzgl. der einzelnen Produkte (Kleidungsstücke) nicht erfolgen muss.
Für reine Werbeprospekte sei Art. 16 Abs.1 S.1 TextilKennzVO nicht anwendbar, da die Prospekte tatsächlich lediglich eine werbende Funktion aufweisen, ohne unmittelbare Kaufoption. Wenn Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilKennzVO von "vor dem Kauf" spricht, ist hiermit gemeint, so das OLG Düsseldorf, dass der Verbraucher aufgrund der Präsentation der Ware, z.B. mittels Prospekten, Katalogen oder im Internet, unmittelbar die Möglichkeit hat, die Ware zu kaufen bzw. eine Bestellung über Fernkommunikation (Brief, Telefon, Fax, E-Mail) abzugeben. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass dem Verbraucher mit dem Werbematerial ein Bestellformular ausgehändigt wird. Reine Werbeanzeigen oder Werbeprospekte ohne Bestellmöglichkeit werden von der Verpflichtung des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO hingegen nicht erfasst. Denn in einem solchen Fall kann der Verbraucher die Information über die Faserzusammensetzung später, aber noch rechtzeitig vor dem Kauf erhalten, nämlich entweder im Verkaufsgeschäft oder an der Stelle, wo er die Ware bestellen kann.
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