Der BGH hat entschieden, dass es sich bei einer auf dem Dach einer Scheune errichteten Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk handelt. Die Solaranlage dient eigenen Zwecken und hat für das Gebäude keine Funktion. Daher besteht kein Anspruch des Erstellers der Anlage auf eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a BGB.
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