Der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision entfällt nachträglich, wenn der Rücktritt des vom Makler nachgewiesen oder vermittelten Kaufvertrages wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern in Folge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt gewesen wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufhebung oder der Rücktritt innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt. Die Anfechtung wegen Täuschung kann gem. § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen, so Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.01.2016 - 12 O 236/14 -.
Zurück zur Übersicht