Keine Maklercourtage ohne ausdrückliches Provisionsverlangen

Keine Maklercourtage ohne ausdrückliches Provisionsverlangen

Auch bei der Vermittlung eines Mietvertragsabschlusses findet der Grundsatz Anwendung, dass ein stillschweigender Vertrag zwischen einem Immobilienmakler und einen Mietinteressenten nur dann zustande kommt, wenn der Makler klarstellt, dass er im Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision verlangen wird. Es reicht nicht aus, dass der Makler eine Wohnung in einer Anzeige mit Provisionshinweis anbietet. (so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 160/10; LG Mönchengladbach, 1 O 127/10)

In der aktuellen Praxis der Wohnungsvermittlung kommt es häufig vor, dass Immobilien von Immobilienmaklern mit Provisionshinweis in Internetportalen zum Kauf oder zur Miete angeboten werden. Interessenten melden sich auf die Anzeige und besichtigen mit dem Makler und nehmen so seine Dienste in Anspruch. Darauf folgt in der Regel die Provisionsforderung des Maklers.

In ständiger Rechtsprechung verlangen die Obergerichte, dass aus der Internetanzeige zweifelsfrei hervorgehen muss, dass der Kauf- oder Mietinteressent im Falle einer erfolgreichen Veräußerung oder Anmietung nach Inanspruchnahme von Maklerdiensten eine Maklerprovision zahlen müsse. Soweit lediglich global von einer Provision die Rede und für den Interessenten unklar sei, ob er oder gegebenenfalls der Vermieter die Courtage zu zahlen hätte, geht die Unklarheit zulasten des Verwenders, also des Maklers.

Hat der Makler in seinem Inserat seine Provisionserwartung daher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, darf der Kauf/Mietinteressent davon ausgehen, dass der Makler bereits von dem Verkäufer mit Maklerdiensten betraut und von diesem für seine Tätigkeit entlohnt werde.

 

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