Bei Fehlen des notwendigen Hinweises gemäß § 28 Abs. 4 VVG in den Versicherungsbedingungen, kann sich die Versicherung nicht immer auf Leistungsfreiheit berufen. Auch bei einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung bleibt die Versicherung in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet.
Bei dem zu beurteilenden Versicherungsvertrag handelte es sich um eine Vollkaskoversicherung. Die Versicherung lehnte eine Leistung wegen Unfallflucht ab. Durch den Versicherungsnehmer und Kläger wurde eingewendet, dass die Nichtleistung wegen der Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG zulasten des Klägers unbeachtlich ist. Das Gericht hatte also zu entscheiden, wie mit Versicherungsbedingungen umzugehen ist, in denen die Regelung aus § 28 Abs. 4 VVG nicht enthalten ist. In § 28 Abs. 4 VVG ist bestimmt, dass die bestehende Leistungsfreiheit des Versicherers entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nicht schriftlich nach Eintritt des Versicherungsfalls auf die Rechtsfolge des Entfallens hingewiesen wird. Die zu beurteilenden Versicherungsbedingungen enthielten genau diesen Hinweis nicht.
Das Landgericht Berlin (Az. 42 O 199/16) hat festgestellt, dass in dem dort zu beurteilenden Versicherungsvertrag eine Sanktionsklausel enthalten war, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Voraussetzungen abweicht. Damit war diese unwirksam und unbeachtlich. Im Rahmen der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung hat das Gericht daher entschieden, dass die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit der Beklagten nicht greift. Dies lag an der Unwirksamkeit der zu § 28 Abs. 4 VVG geschlossenen Klausel. Die Versicherung war deshalb trotz Vorliegen einer festgestellten Fahrerflucht verpflichtet, den dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen.
Selbst für den Fall, dass die Versicherung sich auf einen Ausschlusstatbestand mit daraus resultierender Leistungsfreiheit beruft, muss immer geprüft werden, ob möglicherweise der Versicherungsvertrag Fehler enthält, die zu einer Unwirksamkeit der Sanktion durch die Versicherung führen. In § 32 S. 1 VVG ist festgelegt, dass zulasten des Versicherungsnehmers nicht von der Regelung des § 28 Abs. 4 VVG abgewichen werden darf. Da das Gericht ein solches Abweichen festgestellt hat, konnte sich die Versicherung nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Es ist daher immer empfehlenswert, die dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
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