Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. April 2015, 28 Ca 2405/15) festgestellt, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, wegen der Geltendmachung seines Anspruchs auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns unwirksam ist.
In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer als Hausmeister mit einer Arbeitszeit von 14 Stunden pro Woche bei einer monatlichen Vergütung von 315 € beschäftigt. Hieraus ergab sich ein Stundenlohn von 5,19 €. Nachdem der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn für diese Arbeitszeit gefordert hatte, bot der Arbeitgeber eine Herabsetzung der monatlichen Arbeitszeit auf 32 Stunden pro Monat zu einem Stundenlohn von 10,15 € an. Der Arbeitnehmer hatte dieses Angebot abgelehnt. Hierauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Kündigung als Verstoß gegen das sogenannte Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB als unwirksam angesehen. Die Kündigung sei rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Rechte geltend gemacht habe. Eine hierauf geschützte Kündigung ist unwirksam.
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