Kann nach einem Parkverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Behörde wegen der Kosten den Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nur dann, wenn er zuvor angehört und auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme hingewiesen worden ist.
In einem vom Amtsgericht Gelnhausen entschiedenen Fall war der Fahrzeughalterin nach einem Parkverstoß schriftlich ein Verwarngeld angeboten wurde. Als sie nicht zahlte, wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Die Fahrzeughalterin wehrte sich erfolgreich: Das Gericht hob den Bescheid auf, weil die Halterin nicht darauf hingewiesen worden war, dass sie die Kosten zahlen müsse, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden könne.
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