Stellt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen einem volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung, muss dieser weder belehrt noch überwacht werden. Die Überlassung erfolge aus Sicht des Bundesgerichtshofes aus familiärer Verbundenheit. Der Volljährige sei selbst für seine Handlungen verantwortlich.
Hat der Inhaber aber konkreten Anlass dazu, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, so etwa durch eine Abmahnung, hat er erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Rechtsverletzungen verhindern sollen.
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