Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass keine Fristsetzung bei Schadenersatz des Vermieters erforderlich ist, wenn er wegen Beschädigung der Mietsache Ansprüche beim Mieter gelten machen möchte. Diese Frage war bis zuletzt ungeklärt und streitig.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Schadensersatzanspruch eines Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache eine vorherige Fristsetzung bzw. Aufforderung zur Schadensbeseitigung erfordert, bevor der Vermieter die Schäden selber beseitigt bzw. beseitigen lässt und die entstandenen Kosten der Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter geltend macht.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass Schadensersatz lediglich nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangt können. Diese Rechtsauffassung teilte der BGH nicht.
Mit dem Urteil des BGH vom 28.02.2018 (Az. VIII ZR 157/17) hat dieser entschieden, dass das Erfordernis einer Fristsetzung nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten gelte. Allerdings handele es sich beispielsweise bei der Pflicht, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht.
Nach der Auffassung des BGH ist also Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter. Das vorgesehene Fristsetzungserfordernis gilt lediglich für die Fälle von Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten durch den Mieter. Nur in diesen Fällen muss der Vermieter dem Mieter grundsätzlich zunächst eine weitere Gelegenheit einräumen, bevor dieser Schadensersatz verlangen kann. Eine solche Leistungspflicht sieht der BGH z.B. in der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die der Mieter mietvertraglich von dem Vermieter übernommen hat.
Ein Vermieter kann folglich bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter wahlweise statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne dem Mieter vorher eine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt zu haben. Dies gelte auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadenersatzanspruch bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache zum Mietvertragsende geltend macht.
Zurück zur Übersicht