Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses dann nicht gerechtfertigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters beantragt. Nach Erteilung der Zustimmung hat er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hat hiergegen Kündigungsschutzklage und gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes Anfechtungsklage erhoben. Die Klage gegen den Zustimmungsbescheid hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat anschließend der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Nachdem das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unzulässig erklärt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid rechtskräftig abgewiesen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hätte das Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage nicht stattgeben dürfen, da das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Nach der weiteren Begründung des Bundesarbeitsgerichts müssen die Arbeitsgerichte bei Erteilung eines Zustimmungsbescheides von der wirksamen Zustimmung Integrationsamtes zu der Kündigung ausgehen. Erst, wenn die Verwaltungsgerichte rechtskräftig festgestellt haben, dass der Zustimmungsbescheid rechtswidrig ergangen ist, dürfen sich die Arbeitsgerichte hierauf berufen. Wird das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Kündigung vorher rechtskräftig abgeschlossen, ist eine spätere Aufhebung des Zustimmungsbescheides unbeachtlich. Der Arbeitnehmer hat dann lediglich die Möglichkeit, das Arbeitsgerichtsverfahren gegebenenfalls wieder aufnehmen zu lassen.