Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub, der aufgrund einer Erkrankung nicht genommen werden kann, nach dem Ende der Krankheit entweder in natura zu gewähren oder, sofern der Urlaubszeitraum abgelaufen ist, abzugelten. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass eine Arbeitnehmerin den bereits beantragten und genehmigten Urlaub nicht nehmen konnte, weil ihr aufgrund einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit festgestellt, dass es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit handelt, die die Inanspruchnahme des Urlaubs in natura unmöglich macht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Urlaubsanspruch bereits durch die Arbeitnehmerin beantragt und von dem Arbeitgeber genehmigt war. Wird in der Zeit dieses Urlaubs ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wird dadurch der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin verbraucht und es besteht kein Abgeltungsanspruch nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz oder aus der Elternzeit.
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