Der Kläger ist Architekt. Er erbrachte auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 19. Juni 2013 geschlossenen "Architekten-/Hochbauingenieurvertrags für Gebäude HOAI 2009" Planungsleistungen zur Erweiterung und zum Umbau des Wohnhauses des Beklagten. Unter Ziffer 11.2 des Vertrags hieß es:
"Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen."
Im August 2018 verweigerte der Beklagte die vom Kläger erbetene Erlaubnis zum Betreten des Hauses zum Zweck der Anfertigung von Fotografien. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund von Ziffer 11.2 des Vertrags sowie gemäß § 25 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Duldung des begehrten Betretens des Gebäudes zu, um Fotografien zu Demonstrationszwecken zu fertigen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Diese hatte Erfolg. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des BGH zutreffend angenommen, dass dem Kläger aufgrund der Bestimmung gemäß Ziffer 11.2 des Architektenvertrags kein Anspruch auf Duldung des Betretens und Fotografierens des Gebäudes des Beklagten zusteht. Denn diese Bestimmung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Voraussetzung einer Unwirksamkeit ist die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Nach Ansicht des BGH berücksichtigt das umfassende Betretungsrecht des klagenden Architekten die Belange der Beklagten nicht hinreichend und bevorzuge den Architekten einseitig. Vor allem der Wortlaut der Klausel spreche für eine solche Annahme.
Danach ist das Betretungsrecht nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Für den Architekten besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, das Objekt beliebig oft zu betreten. Zudem sieht die Klausel auch keine zeitlichen Beschränkungen vor. Dies hat zur Folge, dass das Betretungsrecht auch über den Zeitpunkt der Fertigstellung hinaus fortbesteht. Zwar sei eine Berücksichtigung der Interessen der Beklagten insoweit berücksichtigt, als dass der Architekt das Objekt lediglich in Abstimmung mit den Beklagten betreten dürfe. Allerdings ist es den Beklagten verwehrt, ein grundsätzliches Betreten völlig zu verhindern. Da ein Betreten mit erheblichen Einblicken in das Privatleben verbunden ist und dieser Beeinträchtigung kein gleichwertiges Interesse des Architekten gegenübersteht, werden die Beklagten durch die Klausel unangemessen benachteiligt.
Auch aus dem Urhebergesetz konnte der Architekt ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Das Gesetz verpflichtet zwar den Besitzer eines Werks, dem Urheber Zugang zu seinem Werk zu gewähren. Allerdings gilt das nur unter der Voraussetzung, dass keine Interessen des Besitzers entgegenstehen. Das war aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Außerdem fehle es am einem Werk der schöpferischen Baukunst.