Die Klägerin ließ ein Bauvorhaben errichten. Im Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte mit der Erbringung von Architektenleistungen hierfür, unter anderem mit der Bauüberwachung.
Die Klägerin trägt vor, die Boden- und Fliesenarbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden. Das eingebaute Mörtelbett sei nicht brauchbar. Der Bodenaufbau entspreche nicht den Richtlinien für Rüttelbettbeläge. Dies hätte die Beklagte im Rahmen der von ihr geschuldeten Bauüberwachung feststellen und verhindern müssen. Der Mangel könne nur durch Erneuerung des Fußbodenaufbaus ab Oberkante Bodenplatte beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund begehrt die Klägerin Ersatz bereits eingetretener Schäden in Höhe von 23.746,47 Euro nebst Zinsen. Ferner verlangt sie Schadensersatz für die - noch nicht durchgeführte - Mängelbeseitigung in Höhe von 346.818,07 Euro nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der BGH hat der Berufung stattgegeben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend ein Bauwerk ausscheidet. Das gilt auch im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler bezüglich der Mängel, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann deshalb ein Schaden der Klägerin in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe nicht festgestellt werden. Daher muss die Klägerin den behaupteten Schaden neu berechnen und darlegen.
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