Ein Vermieter darf während des laufenden Mietverhältnisses nicht auf eine vom Mieter eingezahlte Mietkaution zurückgreifen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (BGH VIII ZR 234/13). „Die Mietkaution hat nicht den Sinn, Vermieter dabei zu helfen, strittige Forderungen während der Mietzeit durchzusetzen, ohne dass geklärt wird, ob der Vermieteranspruch besteht oder nicht.“
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Mieter, wie im Mietvertrag vereinbart, 1.400 € auf ein Kautionskonto des Vermieters eingezahlt. Gleichzeitig unterschrieben sie eine Zusatzvereinbarung, wonach der Vermieter berechtigt sein sollte, sich wegen fälliger Ansprüche auch während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu befriedigen. In diesem Fall sollten die Mieter verpflichtet sein, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken.
Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass diese Vertragsvereinbarung unwirksam sei. Der Vermieter dürfe während des laufenden Mietverhältnisses nicht zur Befriedigung streitiger Forderungen auf die Mietkaution zurückgreifen. Dies widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Danach muss der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anlegen. So soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei einer Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, so der Bundesgerichtshof, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.
Im Ergebnis ist dieses Urteil zutreffend, da die Mietkaution eine reine Mietsicherheit ist und keine Möglichkeit geben soll, um an dem Mieter vorbei strittige Forderungen durchzusetzen oder einfach Fakten zu schaffen.
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