Wird die Mindestteilnehmerzahl einer Reise nicht erreicht und sagt der Reiseveranstalter deswegen die Reise ab, steht dem Reisevermittler keine Handelsvertreterprovision zu. Dies gilt zumindest, wenn der Unternehmer ein vertragliches Rücktrittsrecht hat und die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
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