Eine Kapitalgesellschaft hat die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden. Sie verletzt aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses.
Nach § 335 HGB kann im Falle der Verletzung einer Pflicht zur Offenlegung gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Da die Kapitalgesellschaft bei gänzlich fehlendem Aufsichtsrat den Aufsichtsratsbericht nicht mehr nachträglich erstellen kann, läuft die Beugefunktion des Ordnungsgeldes leer. Es kann lediglich noch die Vergangenheit sanktioniert werden. Dies kann aber nicht durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 HGB erfolgen. Hier wäre das Statusverfahren zur Bildung eines Aufsichtsrates durchzuführen gewesen.
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