Die Überwachung der Bauarbeiten auf Übereinstimmung mit den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und die Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel gehören zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8. Daher erhält ein Architekt hierfür keine gesonderte Vergütung, selbst wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten durch Dritte ausgeführt werden. Denn die HOAI unterscheidet nicht zwischen der Mängelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer und der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahmen, so OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014-12 U 58/14.
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