Kein Erlöschen des Widerspruchrechtes gegen einen Lebensversicherungsvertrag nach einem Jahr!

Kein Erlöschen des Widerspruchrechtes gegen einen Lebensversicherungsvertrag nach einem Jahr!

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Aktenzeichen: IV ZR 76/11) entschieden.

Der Kläger begehrte Rückzahlungen von Versicherungsprämien aus einem im Jahre 1998 mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Der Kläger hatte erst im Jahre 2008 dem Vertragsschluss widersprochen.

§ 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung sah vor, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen würde, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich nicht über sein Widerspruchsrecht informiert worden sei.

Diese Bestimmung hat der EuGH und nunmehr auch der BGH als unwirksam angesehen.

Der Widerspruch des Klägers wurde – obwohl erst zehn Jahre nach Vertragsschluss erfolgte – als wirksam angesehen. Da er nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, hätte die ein Jahresfrist nicht zu laufen begonnen.

Der BGH gab damit der Klage auf Rückzahlung der Versicherungsprämien für ca. zehn Jahre dem Grunde nach statt.

Ein kleiner Wermutstropfen bleibt jedoch:

Der Rückzahlungsanspruch besteht nicht auf alle Prämien, die der Kläger gezahlt hat. Der Kläger habe während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es sei davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen hätte. Deshalb müsse der Kläger sich diesen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden. Bei Lebensversicherungen könne dem Risikoanteil der Prämien Bedeutung zukommen.

Der Rückzahlungsanspruch dürfte sich demnach auf die bis zum Widerruf gezahlten Prämien unter Abzug des Risikoanteils bemessen.

Da zum Risikoanteil keine Feststellungen von den Vorgerichten getroffen wurden, hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Fazit:

Der bei Lebensversicherungsverträgen nicht über sein Widerspruchs- oder Widerrufsrecht in deutlich hervorgerufener Form belehrt worden ist, kann grundsätzlich auch noch nach Jahren widersprechen und einen Teil der Prämien zurückverlangen.

Ob die Entscheidung in Ihrem Falle eingreift, können wir gerne prüfen.

 

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