Die Käufer erwarben eine Wohnimmobilie. Während der Besichtigung wurde mitgeteilt, dass der Keller trocken sei. Nach Vertragsabschluss stellen die Käufer Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung fest, fochten den Kaufvertrag an und begehrten dessen Rückabwicklung. Die Verkäufer wandten ein, die Käufer vor Vertragsabschluss über die Feuchtigkeit informiert zu haben.
Wenn der Verkäufer behauptet, den Käufer vor Vertragsabschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Allerdings ist einem Käufer in solchen Fällen Erleichterung zuzubilligen. Es dürfen keine überhöhten Anforderungen an das Beweismaß gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2014).
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