Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung und Mitbestimmung

Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung und Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Nutzung von Kameraaufnahmen zur Abstandsüberwachung

Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungs­verfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungs­rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dabei hat er vor dem Arbeitsgericht einen Teilsieg errungen.

Was war geschehen?

Die auf dem Betriebsgelände installierten Kameras ermitteln solche Bereiche, in denen die im Betrieb anwesenden Personen (Mitarbeiter, Auftragnehmer, Geschäftspartner und andere Besucher) die im Rahmen der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) empfohlenen Sicherheitsabstände nicht einhalten können. Werden solche Bereiche identifiziert, wird in einem zweiten Schritt die Ursache für eine etwaige Nichteinhaltung der Abstandsregelungen näher untersucht, um dann durch Anpassung der Arbeitsprozesse oder des Layouts (Laufwege, Fahrwege, Abstellflächen, etc.) die Einhaltung der empfohlenen Sicherheitsabstände zu ermöglichen.

Die abgebildeten Personen werden mittels einer Software „verpixelt“. Danach werden die verpixelten Standbilder an die Mitarbeiter eines Operations Center (AVOC-Team) weitergeleitet. Die verwendete Anonymisierungssoftware arbeitet auf Datenservern in Dublin, Irland.

Wie hat das Arbeitsgericht entschieden?

Das ArbG bejaht die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates!

Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20 -

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