In den AGB´s des Auftraggebers war folgende Klausel enthalten:
„Massenänderungen - auch über 10 % sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur. Nachforderungen werden nur insoweit vergütet, wie sie von unserem Auftraggeber anerkannt werden.“
Nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14) ist diese Klausel unwirksam, denn sie benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, weil sie auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausschließt.
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