Irreführende Werbung mit Preisreduzierung

Eine Werbung mit einer Preisherabsetzung muss eindeutig erkennen lassen, ob sich der reduzierte Preis auf einen früheren Eigenpreis des Werbenden, auf den vom Hersteller empfohlenen Preis oder auf einen allgemein am Markt verlangten Preis bezieht. 

 

Der Sachverhalt:

DerKläger nimmt die Beklagte u. a. wegen Preisangaben auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop für gebrauchte Kleidung mit der Angabe „bis zu 90 % unter dem Neupreis“. Zudem hat die Beklagte für die aufgerufene Ware dem eigenen Verkaufspreis ein höherer durchgestrichener Verkaufspreis gegenübergestellt. Ferner hat sie  die jeweilige Preisersparnis in Prozent oder Euro angegeben. Dabei wurde der höhere durchgestrichene Verkaufspreis, der auch Grundlage der jeweiligen Preisersparnis war, mittels Sternchen-Hinweis erläutert als „von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“. Bei der Angabe „bis zu 90 % unter dem Neupreis“ erfolgte kein derartiger Hinweis.

 

Was sagte die Vorinstanz?

Die vom Kläger beanstandeten Preisangaben sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend und nach § 6 Abs. 2 UWG unzulässig preisvergleichend. Deshalb hat das Landgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Das Kammergericht ist der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daher regt es an, dass die Beklagte ihre Berufung zurücknimmt.

 

Wie argumentiert das KG?

Aus der Werbung muss sich klar und deutlich ergeben, um was für einen Preis es sich handelt, der dem eigenen (aktuellen) Preis gegenübergestellt wird. Stellt der Werbende einen Preisvergleich nicht mit einem eigenen zu einem früheren Zeitpunkt verlangten Preis, sondern mit einem anderen als dem von ihm zuvor verlangten Preis an, muss er dies regelmäßig näher erläutern. 

Diesen Anforderungen wird die von dem Kläger beanstandete Preiswerbung der Beklagten - „bis zu 90% unter dem Neupreis“ - nicht gerecht.

Weiterhin ist es irreführend, wenn bei der Angabe der Zusammensetzung der Textilien die Materialien nicht in dem Anteil in dem Kleidungsstück entsprechenden Reihenfolge aufgelistet sind.

 

KG Berlin, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 U 15/20

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