Bewirbt eine Firma seine Leistungen mit folgender Aussage: "Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.", ist diese Aussage irreführend.
Der angesprochene Verbraucher bekommt den Eindruck vermittelt, dass die oben bezeichneten Leistungen alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen abdecken. Tatsächlich sind chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen aber nicht erfasst.
Darüber hinaus kann die Aussage so verstanden werden, als ob das so beworbene Zahngesundheitsprogramm das einzige sei, dass diese Leistungen enthalte.
Aus diesem Grund ist eine solche Aussage unzulässig.
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