Internatskosten beim Kindesunterhalt

Internatskosten beim Kindesunterhalt

Kosten für den Besuch eines Internats können nicht immer geltend gemacht werden. Muss die Mutter oder der Vater Unterhalt zahlen, muss sie oder er auch für den schulischen Mehrbedarf des Kindes aufkommen.  Die Kosten müssen aber angemessen sein und der Besuch einer günstigeren Schule darf nicht den gleichen Erfolg versprechen. 

Worum geht es?

Der Vater übte alleine das Sorgerecht für schulische Angelegenheiten aus. Die Tochter hatte eine Lese-Rechtschreib- sowie eine Rechenschwäche. Die Tochter war zuerst auf einem staatlichen Gymnasium und gleichzeitig auf einem privaten Institut zur Therapie. Ab der siebten Klasse besuchte sie jedoch den gymnasialen Unterricht eines Internats. Dort erhielt sie wöchentlich für 45 Minuten eine Legasthenie-Therapie. Ihre Rechenschwäche wurde nicht behandelt.

Die Mutter wollte die Kosten für das Internat nicht übernehmen. Am Ende der Grundschule und auf den zwei Gymnasien, die das Mädchen zuerst besuchte, war der Tochter der Besuch des Gymnasiums abgeraten worden. Das Internat entspreche nicht den Fähigkeiten ihrer Tochter, argumentierte die Mutter. Zudem biete das Internat keine angemessene Therapie der Lernschwächen an. Es sei zumutbar und koste deutlich weniger, wenn das Mädchen das staatliche Gymnasium und die private Therapie besucht.

Die Tochter klagte auf Übernahme der Kosten durch ihre Mutter. 

Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Auch die Beschwerde vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts habe die Tochter nicht ausreichend begründet, warum sie das erheblich teurere Internat besuchen müsse, obwohl eine andere Art der schulischen Förderung bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würde.

Die Begründung des OLG Karlsruhe:

Zwar kann ein Elternteil aufgrund seines alleinigen Sorgerechts die Schule unter Berücksichtigung der Eignung und Neigungen des Kindes eigenverantwortlich festlegen. Eine solche Entscheidung ist aber unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die daraus folgende Belastung mit Mehrkosten angemessen ist. Im Einzelfall muss deshalb sehr sorgfältig geprüft werden, ob wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, den Barunterhaltspflichtigen mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten.

Entscheidend ist neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen, ob eine kostengünstigere Alternative zu der gewählten Schulform existiert, die einen vergleichbaren Erfolg verspricht. Der höhere Aufwand für den Besuch einer teureren Bildungseinrichtung - muss sachlich begründet sowie wirtschaftlich zumutbar sein. Es müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters und unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse der Eltern gewichtige Gründe, insbesondere in der Person des Kindes, für den Besuch der teureren Bildungseinrichtung vorliegen. Ferner ist zu prüfen, ob andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kindes bestehen und zumutbar sind, die bei geringeren Kosten zu vergleichbaren Erfolgen führen würden.

Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 20 UF 105/18)

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