Fordert der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung den Lohn zurück, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise die Forderung zurückweisen. Sie ist ausnahmsweise nicht berechtigt, wenn nicht nur die Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter, sondern auch andere Zahlungen für das Unternehmen über das Konto des Sohnes des Arbeitgebers und späteren Insolvenzschuldners getätigt wurden, der Sohn das Konto selbst jedoch nicht nutzte, so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2015, 6 AZR 538/14.
Erfolgen die Gehaltszahlungen jedoch vom Konto des Arbeitgebers und späteren Insolvenzschuldners oder wurde das Konto nur gegen Ende eröffnet und erfolgten die Zahlungen vorher vom Geschäftskonto des Arbeitgebers, ist die Anfechtung berechtigt. Der Lohn ist an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Anfechtung vorliegen.
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