Insolvenzantrag dinglich gesicherter Gläubiger

Arbeitsrecht Mönchengladbach

Der Insolvenzantrag eines dinglich gesicherten Gläubigers ist grundsätzlich zulässig. Das rechtliche Interesse an der Stellung des Antrags fehlt bei zweifelsfreier vollständiger Sicherung. Ist die Zwangsvollstreckung jedoch wegen Suizidalität des Schuldners unsicher, ist der Insolvenzantrag wieder zulässig.

 

Zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines dinglich gesicherten Gläubigers

 

Sachverhalt zum Insolvenzantrag eines dinglich gesicherten Gläubigers

Die Schuldnerin schuldet der Gläubigerin einen Betrag von etwa 30.000 €. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Der Verkehrswert soll etwa 810.000 € betragen. Belastet ist das Grundstück zugunsten der Gläubigerin mit Grundpfandrechten in Höhe von etwa 430.000 €. Die Schuldnerin bewohnt selbst eine der Wohnungen. Wegen der Suizidalität der Schuldnerin ist die Zwangsversteigerung eingestellt worden. Die Gläubigerin stellte sodann einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Ihrer Beschwerde möchte die Schuldnerin sich gegen diesen Antrag wenden.

 

Wie hat der BGH zum Insolvenzantrag entschieden?

Der BGH nimmt Bezug auf seine Entscheidung vom 29.11.2007 (IX ZB 12/07). Hier entschied er, dass ein Insolvenzantrag eines Gläubigers unzulässig ist, der zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist. Mit seiner jetzigen Entscheidung wird diese Rechtsprechung fortgeführt. So bleibt ein Insolvenzantrag eines voll dinglich gesicherten Gläubigers unwirksam. Wenn jedoch eine Befriedigung aus der Verwertung der Sicherheit nicht in Betracht kommt, kann gleichwohl ein wirksamer Insolvenzantrag gestellt werden.

 

Warum ist diese Entscheidung zum Insolvenzantrag eines Gläubigers so besonders?

Die bisherige Rechtsprechung des BGH wird fortgeführt und ergänzt. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein dinglich gesicherter Gläubiger keinen wirksamen Insolvenzantrag stellen. Nach dieser Entscheidung ist dieses nicht mehr ausgeschlossen. Entscheidend allein sei nicht die Höhe der Sicherheit. Vielmehr sei entscheidend, ob sich der Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners auch befriedigen könne. Dieses war hier in der vom BGH entschiedenen Konstellation nicht der Fall. Ein Schuldner kann sich gegen die Versteigerung der von ihm selbst bewohnten Immobilie erfolgreich mit dem Einwand der Suizidalität wenden. Droht er ernsthaft an, sich im Falle einer Veräußerung umzubringen, kann dieses zu einem Ausschluss der Zwangsversteigerung führen. Insoweit kann ein Vollstreckungsausschluss an dem Sicherungsgut die Zulässigkeit des Insolvenzantrags wiederherstellen.

Ein Gläubiger, der im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Befriedigung finden kann, muss keinen Insolvenzantrag stellen. Kann er dieses unabhängig aus welchem Grund nicht, ist ein von ihm gestellter Insolvenzantrag wieder zulässig. Dem Gläubiger ist es augenscheinlich nicht möglich, anderweitig Befriedigung zu erlangen. Daher ist die Beantragung des Insolvenzverfahrens für ihn somit trotz hinreichender Sicherheit möglich.

 

Ergebnis zum Insolvenzantrag eines dinglich gesicherten Gläubigers:

Grundsätzlich kann ein dinglich gesicherter Gläubiger keinen Insolvenzantrag stellen. Er soll Befriedigung aus seiner Sicherheit suchen. Dies gilt aber nur, wenn die Sicherheit zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und die Verwertung der Sicherung nicht ausgeschlossen ist. Damit ist im Falle einer Unverwertbarkeit des Sicherungsguts die Stellung eines Insolvenzantrags zulässig.

 

BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - IX ZB 24/20

 

 

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