Wenn ein Auftragnehmer einen Eigeninsolvenzantrag stellt, ist es nach einer neuen Entscheidung des BGH (VII ZR 56/15) den Auftraggebern nicht zuzumuten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die sich anschließende Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Fortführung des Bauvertrages abzuwarten. Denn diese Entscheidung kann sich erfahrungsgemäß über mehrere Monate hinziehen.
Es ist aber von entscheidender Bedeutung, dass der Auftragnehmer selbst den Antrag gestellt hat. Nur dann steht dem Auftraggeber das Recht auf eine privilegierte Kündigung zu, die zur Einstellung weiterer Zahlungen berechtigt.
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