Baugenehmigungen müssen schriftlich erteilt werden. Daher ist nur das, was im schriftlichen Dokument und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen enthalten ist, von der Schriftform erfasst und daher genehmigt. Selbst wenn also in einem späteren Baugenehmigungsverfahren bestimmte bauliche Anlagen als Bestand gekennzeichnet werden, ersetzt dies keine ausdrücklich erteilte Genehmigung (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 25.06.2014).
Fazit:
Was nicht schriftlich genehmigt ist, ist nicht genehmigt.
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