Immer mehr Ausnahmen - vom Einstimmigkeitsgebot der Erbengemeinschaft!

Immer mehr Ausnahmen - vom Einstimmigkeitsgebot der Erbengemeinschaft!

Eine Erbengemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen erben. So können den Erblasser seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder als auch irgendwelche Dritte gemeinsam beerben. Sämtliche Vermögenswerte stehen dann der Erbengemeinschaft zu. Grundsätzlich hat kein Miterbe das Recht zu sagen, er hätte gerne einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass. So hat die überlebende Ehefrau nicht den Anspruch, das Haus aus dem Nachlass zu erhalten. Sämtliche Entscheidungen über einzelne Vermögensgegenstände müssen die Erben gemeinschaftlich treffen. Gemeinschaftlich heißt durch Einstimmigkeit. Soll ein Haus verkauft werden, so ist die Zustimmung aller Erben erforderlich. Eine Mehrheitsentscheidung ist grundsätzlich nicht möglich.

Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Einstimmigkeit vor. Müssen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung getroffen werden, so erlaubt das Gesetz eine Mehrheitsentscheidung. Ordnungsmäßig ist, was der Beschaffenheit des Vermögens und den Interessen der Miterben nach billigem Ermessen entspricht und keine wesentliche Veränderung des Vermögens darstellt. So ist zum Beispiel die Instandhaltung eines Gebäudes aus dem Nachlass eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das bedeutet, dass über zum Beispiel einen Anstrich der Fassade die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden kann.

Es kann vorkommen, dass ein einzelnes Rechtsgeschäft gleichzeitig eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt als auch eine Verfügung, die eine Einstimmigkeit verlangt.

So ist zum Beispiel der Verkauf eines Hauses aus dem Nachlass grundsätzlich eine wesentliche Änderung, so dass die Zustimmung aller erforderlich ist. Hiervon hat die Rechtsprechung eine Ausnahme gemacht. Besteht der Nachlass aus vielen Wohnungen, so kann der Verkauf einer einzelnen Wohnung, die wenig Ertrag bringt, sehr wohl eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung sein. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, dass schlechte Kapitalanlagen gegen gute ausgetauscht werden. Insoweit konnte der Verkauf einer einzelnen Wohnung von mehreren aus dem Nachlass mit Stimmenmehrheit getroffen werden.

Die Anzahl der Ausnahmen ist von der Rechtsprechung ständig erweitert worden. Dies gilt zum Beispiel für den Verkauf des Ferienhauses. Ein Ferienhaus im Nachlass kann mit Stimmenmehrheit verkauft werden. Auch die Kündigung eines ungünstigen Pachtvertrages eines landwirtschaftlichen Grundstückes kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. In diesem Sinne hatte der BGH die Ausübung von Kündigungsrechten im gewerblichen Mietrecht durch Mehrheitsbeschluss zugelassen.

Nunmehr hat der BGH zu entscheiden gehabt, ob die Kündigung eines Darlehens, dass der Erblasser einem Miterben gewährt hatte, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung möglich ist. Im konkreten Fall hatten 2 von 4 Brüdern einem Bruder gegenüber das Darlehen gekündigt. Die Kündigung eines Darlehens ist grundsätzlich eine wesentliche Änderung des Nachlassvermögens. So hatte der Darlehensnehmer vor Gericht die Feststellung begehrt, dass es für die Kündigung der Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft bedurft hätte. Dem hat der BGH widersprochen. Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Darlehens 10 Jahre nach dem Erbfall im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgen könne. Dies könne durch Mehrheit geschehen.

Der 3. Bruder wäre wohl zur Zustimmung verpflichtet gewesen, da jeder Miterbe von dem anderen die Zustimmung zur ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen kann.

Als Fazit kann damit festgehalten werden, dass die Einstimmigkeit nicht Voraussetzung ist, wenn zum Beispiel die Kündigung von Miet- oder Pachtverhältnissen von gewerblich genutzten Immobilien ausgesprochen werden soll, ein Ferienhaus veräußert werden soll oder ein Darlehen gekündigt werden soll. Solche Rechtsgeschäfte können zukünftig mit Stimmenmehrheit getätigt werden.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Erbrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Markus Bungter Ihr Rechtsanwalt
Markus Bungter

02161 9203-15

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren