Mit Bußgeldbescheid vom 26. August 2019 hat die Zentrale Bußgeldstelle gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro festgesetzt. Ferner wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene, der Halter des gemessenen Pkws ist, wurde zuvor angehört. Nachdem dieser sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert hatte, bat die Bußgeldbehörde die Einwohnermeldebehörde um Übersendung eines Vergleichsfotos des Betroffenen zum Zwecke der Fahreridentifizierung. Die Behörde ist dem Gesuch nachgekommen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen den angegriffenen Bußgeldbescheid erlassen.
Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass die Bußgeldbehörde sein Personalausweisfoto angefordert habe. Dies stelle einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) dar.
Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAuswG ist vorliegend erfüllt, da die Bußgeldbehörde berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen.
Darüber hinaus ist in § 25 Abs. 2 Satz 1 PAuswG ausdrücklich normiert, dass die Übermittlung von Lichtbildern an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren erfolgen kann.
Außerdem hätten die Daten bei dem Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können.
Der Gesetzgeber hat, in dem er sogar das automatisierte Verfahren zugelassen hat, mit dieser spezielleren Norm zum Ausdruck bringen wollen, dass die Übermittlung von Lichtbildern durch die Passbehörden an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zulässig sein soll. Dies lässt sich den Gesetzesmaterialien zu § 25 PAuswG entnehmen.
Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten - also auch Fotos - übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos nicht entgegen.