Identifizierung von Verkehrssündern mit Passfoto

Verkehrssünder dürfen mit Passfotos des Einwohnermeldeamtes identifiziert werden 

 

Was war passiert?

Mit Bußgeldbescheid vom 26. August 2019 hat die Zentrale Bußgeldstelle gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro festgesetzt. Ferner wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene, der Halter des gemessenen Pkws ist, wurde zuvor angehört. Nachdem dieser sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert hatte, bat die Bußgeldbehörde die Einwohnermeldebehörde um Übersendung eines Vergleichsfotos des Betroffenen zum Zwecke der Fahreridentifizierung. Die Behörde ist dem Gesuch nachgekommen.

 

Wie haben die Gerichte entschieden?

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen den angegriffenen Bußgeldbescheid erlassen.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass die Bußgeldbehörde sein Personalausweisfoto angefordert habe. Dies stelle einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) dar. 

Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

 

Die Argumente des OLG

Die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAuswG ist vorliegend erfüllt, da die Bußgeldbehörde berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen.

Darüber hinaus ist in § 25 Abs. 2 Satz 1 PAuswG ausdrücklich normiert, dass die Übermittlung von Lichtbildern an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren erfolgen kann.

Außerdem hätten die Daten bei dem Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können.

Der Gesetzgeber hat, in dem er sogar das automatisierte Verfahren zugelassen hat, mit dieser spezielleren Norm zum Ausdruck bringen wollen, dass die Übermittlung von Lichtbildern durch die Passbehörden an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zulässig sein soll. Dies lässt sich den Gesetzesmaterialien zu § 25 PAuswG entnehmen.

Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten - also auch Fotos - übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos  nicht entgegen. 

 

OLG Koblenz - Beschluss vom 02.10.2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Thomas Claßen Ihr Rechtsanwalt
Thomas Claßen

02161 9203-17

Jetzt anfragen
Profilbild - Andreas Hammelstein Ihr Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein

02161 9203-13

Jetzt anfragen
Profilbild - Oliver Maubach Ihr Rechtsanwalt
Oliver Maubach

02161 9203-30

Jetzt anfragen
Profilbild - Dr. Philip Schwartz Ihr Rechtsanwalt
Dr. Philip Schwartz

02161 9203-11

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren