Ob und unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer seinen Hund mit ins Büro bringen darf, kann vom Arbeitgeber festgelegt werden. Dieser kann im Rahmen seines Direktionsrechtes die Bedingungen festlegen, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Selbst wenn das Mitbringen von Hunden grundsätzlich erlaubt ist, kann der Arbeitgeber im Einzelfall trotzdem das Mitbringen des Hundes verbieten. Eine ausgesprochene Erlaubnis kann jederzeit wegen sachlicher Gründe widerrufen werden. Dies z. B., wenn der Hund – wie im vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall – aufgrund seines aggressiven Verhaltens den Arbeitsablauf stört und sich andere Kollegen subjektiv bedroht und gestört fühlen.
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