Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Deshalb kann im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen.
Durch Urteil vom 04.07.2019 hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat.
Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - 23 U 155/18
In dem Rechtsstreit geht es um die Bezahlung von Architektenhonorar. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Parteien auf ein Pauschalhonorar in Höhe von 160.000,00 EUR geeinigt hätten. Auch wenn diese Vereinbarung nicht schriftlich getroffen sei und die Mindestsätze unterschreite, sei die Klägerin nach Treu und Glauben an die Vereinbarung des Pauschalhonorars gebunden. Nach Mindestsätzen könne sie daher nicht abrechnen. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass das vereinbarte Honorar die Mindestsätze der HOAI unterschreite.
An das mit der Beklagten vereinbarte Pauschalhonorar ist die Klägerin gebunden, auch wenn es die Mindestsätze der HOAI 2009 unterschreiten sollte.
Zwar können die Vertragsparteien gemäß § 7 Abs. 1 HOAI eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Deshalb kann im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.1998 - VII ZR 176/96). Jedoch kann § 7 Abs. 1 HOAI keine Anwendung mehr finden.
Durch Urteil vom 04.07.2019 hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie, nachfolgend DLR) verstoßen hat.
Für die meisten anhängigen Klageverfahren über Architektenhonorar kann die Entscheidung im Bereich der Zuständigkeit des OLG Düsseldorf von erheblicher Bedeutung sein.
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