Es steht zu befürchten, dass mit dem Abklingen der Pandemie vermehrt Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ausgesprochen werden. Beruft sich ein Arbeitgeber im Hinblick auf die Pandemie auf entsprechende wirtschaftliche Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko trägt. Hierzu zählen somit auch Auswirkungen durch Maßnahmen der Politik, die sich unmittelbar auf den Betrieb auswirken.
Im Hinblick auf wirtschaftliche Auswirkungen muss der Arbeitgeber konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich um einen langfristigen und nicht nur vorübergehenden Auftragsrückgang handelt. Zudem muss er nachweisen, dass dies zu einem konkreten Wegfall von Arbeitsplätzen und damit auch des Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers führt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass im Betrieb geleistete Kurzarbeit gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf spricht (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.11.2020). Auch reicht der Hinweis auf einen starken Umsatzrückgang allein nicht aus (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.09.2020).
Mit dem erwarteten Abklingen der Pandemie und der Einstellung des Kurzarbeitergeldes ist mit einer erhöhten Kündigungswelle zu rechnen. Sollten Unternehmen also aufgrund der Pandemielage nunmehr Kündigungen aussprechen, sind diese natürlich nur im Einklang mit der Gesetzeslage wirksam. Insbesondere bei Massenentlassungen ist zudem zu prüfen, ob vor Zugang der Kündigung eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit seitens des Arbeitgebers erstattet wurde. Fehler bei der Anmeldung oder eine fehelnde Anmeldung können dabei zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Es lohnt sich, die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich prüfen zu lassen. Denn nur innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung kann Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Rufen Sie uns daher sofort an, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.
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