Der Eigentümer eines Grundstücks wollte u. a. die gerichtliche Erlaubnis erhalten, Baumwurzeln beseitigen zu dürfen, die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück herüberwuchsen. Er war der Ansicht, dass die Nachbarn das Abschneiden dulden müssten, da die Nutzbarkeit seines Gartens u.a. beim Rasenmähen durch die aus der Erde herauswachsenden Wurzeln beeinträchtigt sei.
Die Nachbarn wehrten sich gegen die Duldungspflicht. Sie vertraten die Auffassung, dass das Zurückschneiden der Wurzeln ihrer Meinung nach den biologischen Tod der Fichte bedeuten würde.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Das LG hat das Urteil des Amtsgerichts insoweit bestätigt, als die Nachbarn den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baumes zu dulden haben. Nach Ansicht des Gerichts müssen in erster Linie die Baumeigentümer dafür Sorge tragen, dass es nicht zu herüberwachsenden Wurzeln komme.
Wenn diese ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkämen, kann der Nachbar unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben selbst zur Tat schreiten. Er darf im Wege der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen.
Hierbei sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht entscheidend, ob der Baum dadurch absterben könne. Denn das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht solle eine einfache Hilfe bieten und nicht auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprüft werden.
Die Baumeigentümer müssen nach dem Berufungsurteil jedoch nur die Beseitigung der Wurzeln akzeptieren, die den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Wurzeln beim Rasenmähen stören und es zu Beschädigungen am Rasenmäher kommen könne.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.