Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte.
Die Antragsgegnerin warb unter anderem mit der Aussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" – obwohl sie auch im Ausland produziert.
Darüberhinaus verwendet die Antragsgegnerin unter anderem die Ausdrücke “German Luxor Quality Standard“ und “Solarmodul-Hersteller …“in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zu. Daher hatte die Beschwerde Erfolg.
Die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die Module in Deutschland hergestellt werden. Der Verbraucher bezieht den Flaggenhinweis auf die Angabe „Hersteller“. Es ist zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher geht davon jedoch nicht allgemein aus. Sondern er achtet auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.
Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ erzeugt im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module seien in Deutschland hergestellt.
Ebenso verhält es sich mit der Angabe "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module". Auch diese erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Solarmodule seien in Deutschland hergestellt.
Die auf diesem Weg erzeugte Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit.
Denn die Antragsgegnerin lässt die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewirbt, also auch solche, die im Ausland produziert würden, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lässt. Denn eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet wird, ist nur richtig, wenn diejenigen „Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält.“
Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen ist weniger prägend.