Montageanleitungen eines Herstellers stehen den anerkannten Regeln der Technik nicht gleich. Die Vorgaben des Herstellers gehören aber dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn ihre Einhaltung vereinbart ist. Dabei ist von einer konkludenten Vereinbarung auszugehen, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Herstellervorgaben hat. Übertreffen die Vorgaben des Herstellers die Anforderungen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Auftragnehmer nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden soll. Diese Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko alleine dem Auftraggeber zu, so OLG Hamm, Urteil 02.09.2015-12U199/14.
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