Cora Schumacher kennt man.
In der Zeit vom 01.05.2015 bis 19.06.2015 beschäftigte sie in ihrem Privathaushalt einen Hausmeister auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für "geringfügig entlohnte Beschäftigte". In diesem Vertrag war vereinbart, dass der Hausmeister eine „monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 €“ erhalte, wobei keine der Alternativen gestrichen wurde. Cora Schumacher hatte 450,00 € monatlich gezahlt, der Hausmeister wollte 450,00 € pro Stunde. Daher verklagte er Cora Schumacher auf Zahlung von 43.200,00 €, verlor jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Über diesen Fall berichtete im Februar 2016 die BILD-Zeitung. Darin äußerte der Hausmeister seine Meinung bzgl. des seiner Ansicht nach zu zahlenden Stundenlohns, wies aber auch darauf hin, dass die Auslegung des Vertrags streitig sei.
Hiergegen klagte nun Cora Schumacher. Sie verlangte die Unterlassung der Äußerungen, insbesondere über die Verweigerung der Zahlung von Arbeitsvergütung, und verlor (ArbG Mönchengladbach, 15.04.2016, 5 Ga 7/16). Das Gericht entschied, dass der Hausmeister seine Interpretation vertreten darf, insbesondere, weil er darauf hinwies, dass er und Cora Schumacher über die Auslegung des Vertrags streiten und die Frage der Vergütung strittig sei. Darüber hinaus wies das Gericht die weiteren Anträge aus formalen Gründen zurück, da diese zu unbestimmt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Unterlassungsantrag als sog. "Globalantrag" vollständig zurückzuweisen, wenn er zumindest auch Fallgestaltungen erfasst, die dem Gegner erlaubt sind.
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