Grundsätzlich gilt, dass das Mobiltelefon am Steuer nicht benutzt werden darf. Der neue Bußgeldkatalog, der seit dem 1. Mai 2014 gilt, sieht für das Benutzen eines Mobiltelefons im Auto ohne Freisprecheinrichtung ein Bußgeld von 60 € und einen Punkt vor.
Dabei reicht schon, dass man das Handy in die Hand nimmt und eine Funktion nutzt, beispielsweise auf die Uhr schaut oder eine SMS liest. In die Hand nehmen und benutzen darf ein Fahrer das Handy nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist oder das Gerät in einer festen Halterung steckt.
Eine Nutzung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Handy beispielsweise vom Armaturenbrett auf dem Beifahrersitz gelegt wird.
Eine Ausnahme gilt nach der StVO dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Aber was gilt bei automatischer, bei neuen Fahrzeugen immer häufiger eingebauter Start-Stopp-Funktion?
Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 09. September 2014, dass dieser Fall nicht von dem Verbot der Handynutzung in der StVO erfasst sei. Dies bedeutet, dass das Mobiltelefon im Auto benutzt werden darf, wenn das Fahrzeug steht und der Motor durch die automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.
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