Nach einem Wasserschaden bittet der Eigentümer einen Handwerker um Vorlage eines Angebotes zwecks Weiterleitung an seine Hausversicherung. In Erwartung einer Deckungszusage seitens der Versicherung beginnt der Handwerker bereits mit der Ausführung der Arbeiten. Die erwartete Zusage wird von der Versicherung nicht abgegeben.
Werden Bauleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeführt, steht dem Auftragnehmer (AN) ein Aufwendungsersatzanspruch zu, sofern die Bauleistungen im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Auftraggebers (AG) lagen. Ist für den AN aber erkennbar, dass vergütungspflichtige Arbeiten nur dann ausgeführt werden sollen, wenn die Versicherung des AG die entsprechenden Kosten übernimmt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. So entschied das OLG Celle mit Urteil vom 20.11.2013 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH am 10.07.2014 zurückgewiesen).
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