Wird eine GbR von einem Gläubiger abgemahnt und gibt daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet wurde. Denn der Gesellschafter persönlich kann nicht unmittelbar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen, in Anspruch genommen werden.
Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer GbR und wird diese durch die Gesellschaft verletzt, haften deren Gesellschafter daher nicht persönlich auf Unterlassung, sondern grundsätzlich nur auf das Interesse des Gläubigers.
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