Wenn die monatlichen Pflegekosten dann auch noch aus Sozialhilfeleistungen bestritten werden, kann dem nicht im Heim lebenden Ehegatten sein monatliches Einkommen aus Renten und anderen Einkünften gekürzt werden. Gegebenenfalls kann ihm sein Einkommen bis auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € weggenommen werden.
Im entschiedenen Fall lebten die Ehegatten, zwar räumlich getrennt durch die Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten. Da aber weiterhin in eine ehelichen Lebensgemeinschaft bestand, bestand auch die wechselseitige Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB fort. Der Bedarf des im Pflegeheim lebenden Ehegatten bemisst sich nach den konkret erforderlichen Kosten des pflegebedürftigen Ehegatten. Also bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld).
Da dies der zu Hause bleibende Ehegatte in voller Höhe allermeist gar nicht leisten kann, ist seine eigene Leistungsfähigkeit zu beachten. Damit nicht die Gefahr besteht, dass ihm nichts mehr verbleibt. Das, was dem Ehegatten zu belassen ist, wird als Selbstbehalt bezeichnet. Die genaue Höhe dieses Selbstbehalts ist rechtlich umstritten gewesen. Daher wurde mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr im Regelfall der Selbstbehalt auf 1.000,00 € für angemessen und ausreichend erachtet.
Dementsprechend ist besondere Beachtung darauf zu legen, was rechtmäßiger Weise neben dem Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 € noch als weitere Ausgabenposition anzuerkennen ist. Hier ist anwaltliche Hilfe und Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht aller meist dringend notwendig.
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